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   OVG Sachsen, 02.11.2016 - 3 E 106/16   

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https://dejure.org/2016,58872
OVG Sachsen, 02.11.2016 - 3 E 106/16 (https://dejure.org/2016,58872)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02.11.2016 - 3 E 106/16 (https://dejure.org/2016,58872)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02. November 2016 - 3 E 106/16 (https://dejure.org/2016,58872)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    RVG § 32 Abs. 2 GKG § 68 Abs. 1 GKG § 52 Abs. 1 WaffG § 10 Abs. 2
    Streitwert ; Munitionserwerbsberechtigung; Waffenbesitzkarte; Mitnutzungsberechtigung; Bedeutung der Sache; wirtschaftliches Interesse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Sachsen, 12.08.2016 - 3 B 113/16

    Waffenbesitzkarte; Waffenhandelserlaubnis; Widerruf; Aufbewahren;

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.11.2016 - 3 E 106/16
    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 12. August 2016 - 3 B 113/16 - die Zahl der Waffenbesitzkarten streitwertmäßig uneingeschränkt berücksichtigt hat, hält er an dieser Auffassung nicht mehr fest.
  • OVG Sachsen, 12.05.2016 - 3 E 47/16

    Streitwertbeschwerde; Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.11.2016 - 3 E 106/16
    Denn sie können mit der von ihnen begehrten Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts eine Erhöhung ihrer Rechtsanwaltsvergütung bewirken (SächsOVG, Beschl. v. 12. Mai 2016 - 3 E 47/16 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 03.12.2018 - 3 B 379/18

    Widerruf; Reichsbürger; Zuverlässigkeit; Anhörung; Besetzung; Waffenbesitzkarte

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 2. November 2016 - 3 E 106/16 -, juris) ist bei einem Waffenbesitzer, der über mehrere Waffenbesitzkarten verfügt, nur eine Waffenbesitzkarte streitwertmaßgeblich anzusetzen und sodann abzüglich der ersten auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffe die Zahl der weiteren Waffen mit dem sich aus Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen ergebenden Wert in Höhe von 750 Euro pro Waffe zu multiplizieren.
  • OVG Sachsen, 15.05.2018 - 3 E 86/17

    Streitwertbeschwerde; Waffenbesitzkarte; Waffensammlung

    Der Bevollmächtigte kann mit der von ihm begehrten Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts eine Erhöhung ihrer Rechtsanwaltsvergütung bewirken (SächsOVG, Beschl. v. 2. November 2016 - 3 E 106/16 -, juris Rn. 1; Beschl. v. 12. Mai 2016 - 3 E 47/16 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N.).

    Diese zusätzliche Berechtigung wird lediglich in Gestalt der erfassten Schusswaffen streitwertmäßig berücksichtigt (SächsOVG, Beschl. v. 2. November 2016 a. a. O. Rn. 4).

  • OVG Sachsen, 19.10.2022 - 6 B 171/22

    Rücknahme von Waffenbesitzkarten; Parteimitglied in einer rechtsextremen Partei;

    Der beschließende Senat folgt der Rechtsprechung des früher für das Waffenrecht zuständigen 3. Senats (SächsOVG, Beschl. v. 2. November 2016 - 3 E 106/16 -, juris Rn. 7; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 2. Oktober 2002 - 21 CS 02.1518 -, juris Rn. 29; a. A. OVG Schl.-H., Beschl. v. 3. November 2011 - 4 MB 16/21 -, juris Rn. 8; NdsOVG, Beschl. v. 23. März 2016 - 11 ME 35/16 -, juris Rn. 15; v. 9. Januar 2009 - 11 OA 409/08 -, juris Rn. 13 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5. März 2012 - 11 N 30.12 -, juris; Beschl. v. 5. November 2008 - 11 N 52/06 -, juris Rn. 14; OVG Saarland, Beschl. v. 21. November 2007 - 1 B 405/07 -, juris Rn. 15), wonach in Fällen der vorliegenden Art die Munitionserwerbsberechtigungen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
  • VG Frankfurt/Main, 14.11.2019 - 5 K 1230/19

    Berücksichtigung des Munitionserwerbsscheins bei der Streitwertfestsetzung

    Vielmehr nimmt das Gericht an, dass bei nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen, also nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG selbständig erteilten Munitionserwerbsberechtigungen diese von dem oben angeführten Streitwert erfasst werden und nur dann nach dem Streitwertkatalog zu berücksichtigen sind, wenn sie selbständig erteilt im Streit stehen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 2. November 2016 - 3 E 106/16 -, ECLI:DE:OVGSN:2016: 1102.3E106.6.0A, juris Rn. 7).
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